Seit dem 01.08.2014 ist das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden bzw. die Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Halter nach § 11 Abs. 1, Satz 1 Nr. 8 f TierSchG erlaubnispflichtig. Das heißt: „Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, andernfalls begeht er eine Ordnungswidrigkeit.“
Zuständig für die Feststellung der Erlaubnisvoraussetzungen und die Erteilung der Erlaubnis sind die Veterinärämter bzw. Ordnungsämter der Kreise und Städte. Örtlich zuständig ist das Veterinäramt bzw. Ordnungsamt des Kreises oder der Stadt, in dessen Gebiet sich Dein Betriebssitz oder Wohnsitz befindet.
Schwerpunkt des Erlaubnisverfahrens ist die Frage, ob der Antragsteller über für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Dieser Nachweis kann durch eine Ausbildung, beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren (= mit der Ausbildung von Hunden) oder ein Fachgespräch geführt werden.
Wegen bisher fehlender „Umsetzungsrichtlinien“ ist allerdings immer noch nicht einheitlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis für Hundetrainer gemäß § 11 Tierschutzgesetz erteilt wird. Dies gilt insbesondere für den Sachkundenachweis. Die Erlaubnisbehörden können die Umsetzung des Gesetzes im Detail grundsätzlich und in bestimmten rechtlichen Grenzen unterschiedlich handhaben. Das heißt, dass grundsätzlich jeder Kreis und jede Stadt die Grundsätze und Anforderungen der Feststellung der Sachkunde in bestimmten Grenzen selbst definieren kann. In einigen Bundesländern existieren Erlasse der zuständigen Fachministerien, an denen sich die Erlaubnisbehörden vor Ort orientieren können, aber nicht orientieren müssen.
Zur Stellung des Erlaubnisantrags bieten die Veterinärämter/Ordnungsämter ein Formular an, das vielfach von den Behörden-Websites heruntergeladen werden kann. Dieses Formular sollte verwendet werden. Die Erlaubnisbehörden verlangen zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Antragstellers ein polizeiliches Führungszeugnis und gegebenenfalls einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Des Weiteren sollte man dem Antrag beifügen:
Die Erlaubnisbehörden betrachten insbesondere Hundetrainerausbildungen als geeignete Sachkundenachweise. Noch immer werden Zertifizierungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften wie Tierärztekammern oder Industrie- und Handelskammern ohne Weiteres als Sachkundenachweis anerkannt, obwohl dies nicht mehr der Rechtsauffassung der Bundesländer entspricht. In diesen Fällen verlangen die Behörden kein Fachgespräch. Das CANIS-Studium und die CANIS-Abschlussprüfung erfüllen die Anforderungen, die die Bundesländer an Ausbildungen privatrechtlicher Anbieter von Hundetrainer-Ausbildungen stellen. Berufspraxis wird von den meisten Erlaubnisbehörden nicht als Sachkundenachweis anerkannt. Kommt die zuständige Behörde im Rahmen der vom Gesetz verlangten Einzelfallprüfung zu der Überzeugung, dass die dargelegten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichen, kann sie ein Fachgespräch mit einem Amtstierarzt und u.U. einem externen Sachverständigen verlangen. Vielfach handelt es sich bei den Fachgesprächen um dreiteilige Prüfungen, die unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtlich fragwürdig sind.
Letztlich bleibt nur, sich bei „seinem Veterinäramt“ über die dort geltenden Anforderungen an den Nachweis der für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erkundigen. Sollte die Erlaubnisbehörde das CANIS-Studium bzw. die CANIS-Abschlussprüfung nicht als Sachkundenachweis anerkennen, muss sie dies und die Notwendigkeit weiterer Sachkundefeststellungen begründen. Die Anerkennung des CANIS-Studiums bzw. der CANIS-Abschlussprüfung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, als Sachkundenachweis seien nur Zertifizierungen der Tierärztekammern oder Industrie- und Handelskammern zu berücksichtigen. Dies widerspricht der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Rechtsauffassung von Bund und Ländern. Danach sind grundsätzlich auch Ausbildungen „privater“ Anbieter als Sachkundenachweis geeignet.
Erlaubnisanträge nach § 11 TierSchG sollen von der Behörde innerhalb von vier Monaten bearbeitet werden. Die Bearbeitungsfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden.
Gegen die Ablehnung des Erlaubnisantrages ist je nach Bundesland der Widerspruch oder die Klage eröffnet. Die Einzelheiten wie Form, Frist, Gericht etc. ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die jeder Bescheid enthalten muss. Wird die Erlaubnis erteilt, enthält sie oft zahlreiche Nebenbestimmungen wie Auflagen, Befristungen etc. ... Nebenbestimmungen können „isoliert“ angefochten werden; man kann sich also gegen einzelne Nebenbestimmungen wehren, ohne dass dies die Erlaubnis als solche berührt.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, den Kontakt mit der Erlaubnisbehörde zu suchen, um Unstimmigkeiten und Missverständnisse möglicherweise einvernehmlich zu klären. Bisweilen zeigt die Behörde Kompromissbereitschaft, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, sollte man sich nicht scheuen, rechtliche Schritte einzuleiten.
Weitere Informationen zum § 11 für Hundetrainer kannst Du hier downloaden zu den Themen:
CANIS arbeitet mit Rechtsanwalt Dr. Eugène Beaucamp zusammen, der bundesweit zahlreiche Hundetrainer im Rahmen von Erlaubnisverfahren nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG bei Erlaubnisbehörden und vor Gericht vertritt. Dr. Beaucamp setzt auf konstruktive Interessenvertretung.
Denn die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde ist zugleich Deine zukünftige Aufsichtsbehörde. Du wirst also auch in Deiner zukünftigen Arbeit als Trainer mit dieser Behörde zusammenarbeiten müssen. Das setzt ein sachlich-konstruktives Arbeitsklima voraus, das während des Erlaubnisverfahrens nicht zerstört werden darf. Das schließt die klare Vertretung Deiner Interessen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nicht aus. Mittel der Wahl kann durchaus auch eine Verständigung mit der Erlaubnisbehörde sein.
Kontakt: Rechtsanwalt Dr. Eugène Beaucamp
Dohmenstr. 53, 47807 Krefeld, Telefon +49 2151 767009
s.b@beaucamp-beaucamp.de
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Der CANIS-Podcast – Hundeexpert:innen ausgefragt